Firmenwagen: Vorsteuerkürzung bei zu hohem Kaufpreis für ein Kfz
- Haftung für Links
- Schritt-für-Schritt Anleitung: So nutzt du Online Casino Freispiele
- Einiges nicht zu rechtfertigenReduzierte Umsatzsteuer kostet Bund mehr als 40 Milliarden Euro
- So funktioniert die Auszahlung bei umsatzfreien Boni
- Top 5 Gratis Freispiele im Detail
- Besteuerung von Glücksspiel in Deutschland
- BFH: Preisgeld nicht für bloße Teilnahme gezahlt
Unter II.1.b bb dieses Urteils hat der Senat dies damit begründet, dass es unerheblich ist, ob der Unternehmer durch Gesetz oder durch Vertrag verpflichtet wird, einen Teil der von den Empfängern seiner Dienstleistung aufgewendeten Einnahmen diesen wieder zuzuwenden, wenn dabei das Fehlen mechanischer Vorrichtungen durch eine gleichwertige anderweitige Kontrolle durch die Spieler als Leistungsempfänger vorhanden ist, die an Ort und Stelle, persönlich und zeitnah stattfindet und durch die Spielregeln vorgegeben ist. Danach sind im Hinblick auf die ‑‑auch von der Klägerin im Ausgangspunkt bejahte‑‑ Gleichartigkeit zwischen den Umsätzen der Klägerin und denen der öffentlichen Spielbanken die von ihr angenommenen Verstöße gegen den Neutralitäts- und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verneinen, da die in diesem Senatsurteil angeführten Kontrollmöglichkeiten, die in der Fallkonstellation, über die der EuGH im Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 zu entscheiden hatte, fehlten, als zwingende gesetzliche Vorschriften gleichwertig anzusehen sind. cc) Sollte die Beurteilung durch das Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) im Hinblick auf das später ergangene EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494, in dem der EuGH zu einer ‑‑beim Roulettespiel wohl fehlenden‑‑ freien Verfügung über Teilnahmegebühren entschieden hat, gleichwohl in Zweifel zu ziehen sein, sind der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu der weiteren Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum zu entnehmen. So beschäftigt sich die Beschwerde insbesondere nicht hinreichend substantiiert mit der Frage, ob der Senat in seinem Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137), in dem er sich inhaltlich auf das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 bezogen hat, in dem aber das Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) ‑‑ohne inhaltliche Auseinandersetzung‑‑ lediglich erwähnt wird, diese Rechtsprechung stillschweigend aufgegeben haben könnte.
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Zwar meint die Klägerin, der Senat habe die im Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416, Leitsatz 2) vertretene Auffassung, wonach Entgelt für die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleinsätze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgeschüttet wird und es ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird, in seinem Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137, Rz 19, 20) ausdrücklich aufgegeben, so dass eine Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) entbehrlich sei.
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258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gegen die Bundesrepublik Deutschland begehrt wird, da die der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Spielbanken als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegte Kasseneinnahme unionsrechtswidrig und damit die daraus folgende zu niedrige Besteuerung der öffentlichen Spielbanken eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art.
4. Spielauswahl
Jedoch lässt die Beschwerde die hierzu im Schrifttum vertretenen ‑‑unterschiedlichen‑‑ Auffassungen (z.B.
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eine Aufgabe bejahend Klenk, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2006, 107, 112; demgegenüber auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 eine Aufgabe verneinend Schenke, Umsatzsteuer-Rundschau 2016, 253, 262, der zudem die Auffassung vertritt, dass gesetzlichen Gewinnbegrenzungen lediglich der Charakter eines Beweisanzeichens zukomme; ebenso dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416 weiterhin zustimmend Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 80; Liebgott in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 9b Rz 84 und Stapperfend in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 112; vgl. auch Ismer, Mehrwertsteuerrecht 2016, 99, unter 3.2., wonach das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 eine Sonderkonstellation betreffe, in welcher keine bindende Verpflichtung und keine festen Ausschüttungsquoten angekündigt worden seien, sich die Verpflichtung zu einer vorgegebenen Ausschüttungsquote nicht aus dem Gesetz, sondern ‑‑wie beim Roulette‑‑ aus der Struktur des Spiels oder aufgrund bindender vertraglicher Vereinbarungen oder behördlicher Genehmigungen ergeben könne und es mit Blick auf den Verbrauchsteuercharakter der Mehrwertsteuer keinen Unterschied mache, ob die Ausschüttung auf einem Gesetz oder auf anderweitigen Bindungen beruhe; dem folgend z.B.
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Erdbrügger in Wäger, UStG, 3. Aufl., § 4 Nr. 9b Rz 16 und Oldiges/Salewsk[1], Deutsches Steuerrecht ‑‑DStR‑‑ 2020, 2645, unter 5.2., wonach es dem EuGH darauf ankomme, dass der auszuschüttende Anteil der Einsätze von Anfang an genau feststehe und beziffert werden könnte, wobei der auszuschüttende Teilbetrag nicht nur durch gesetzliche Regelungen genau feststehen müsse, sondern auch außerhalb des Gesetzes liegende Zwänge für den Spielbetreiber zu einer ‑‑jedenfalls in ihrer Wirkung vergleichbar verbindlichen‑‑ Ausschüttungsquote führen könnten) unberücksichtigt. Im Hinblick hierauf reicht der Vortrag in der Beschwerde, der EuGH habe in seinem Urteil Fischer vom 11.06.1998 - C-283/95, EU:C:1998:276 die ihm gestellte dritte Frage in Bezug auf die Bemessungsgrundlage beim Roulette nicht beantwortet, weil er bereits die erste Frage der Umsatzsteuerpflicht wegen der Steuerfreiheit der öffentlichen Spielbanken abgelehnt habe, und der EuGH habe bisher keine Gelegenheit zu entscheiden, wie die zutreffende Bemessungsgrundlage für die Umsätze aus dem Roulettespiel sein könnte, nicht aus, um die Darlegungsanforderungen zu erfüllen. dd) Soweit sich die Klägerin gleichwohl gegen die Besteuerung der Umsätze der öffentlichen Spielbanken auf Grundlage der verbleibenden Kasseneinnahmen wendet, bei denen zwingende gesetzliche Vorschriften zur Gewinnausspielung fehlen (vgl. z.B.
| Spieltyp | Beispielspiel | Eignung für umsatzfreie Boni | Anbieter |
|---|---|---|---|
| Slots | Book of Dead | Sehr gut (meist 100%) | Play'n GO |
| Tischspiele | European Roulette | Eingeschränkt (oft 10%) | Evolution |
| Jackpot-Slots | Mega Moolah | Meist ausgeschlossen | Microgaming |
hierzu Dziadkowski, DStR 2006, 1678, 1681, dieser gleichwohl ein Abstellen auf den Kasseninhalt bejahend), hätte sie sich zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416, Leitsatz 2) auch dann anzuwenden ist, wenn sich aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die hier in § 4 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz) vom 26.07.1995 in Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 der Spielbankordnung vom 13.06.1996 gesehen werden könnte, in Verbindung mit den entsprechenden Auslagen oder Aushängen der Spielregeln für die einzelnen Spiele und Spielgeräte dem Urteil entsprechende Vorgaben für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten ergeben.
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ee) Im Hinblick hierauf kommt es weiter nicht auf die Annahme der Klägerin an, dass die Gleichbehandlung zwischen der Besteuerung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bei Spielhallen und Spielbanken deshalb willkürlich sei, weil bei den Spielhallen, auf die die Spielverordnung Anwendung findet, als auch bei den öffentlichen Spielbanken, bei denen die Spielverordnung nicht anzuwenden ist, als Bemessungsgrundlage die Kasseneinnahme (Einzahlungen minus Auszahlungen) zugrunde gelegt wird, zumal zu der dann maßgeblichen Frage der Willkürlichkeit ebenfalls nichts hinreichend dargelegt, sondern nur vorgebracht wird, es liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte in Bezug auf die Bemessungsgrundlage vor. ff) Im Übrigen könnte nicht im Verfahren der Klägerin, cas ganz neue online casinos mit bonus ohne einzahlung sondern nur in einer eine öffentliche Spielbank betreffenden Finanzstreitsache geklärt werden, ob die Rouletteumsätze derartiger Spielbanken oder die Umsätze aus den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entsprechend dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) oder abweichend hiervon zu versteuern sind.
Einiges nicht zu rechtfertigenReduzierte Umsatzsteuer kostet Bund mehr als 40 Milliarden Euro
Aufl., § 4 Nr. 9b Rz 16 und Oldiges/Salewsk[1], Deutsches Steuerrecht ‑‑DStR‑‑ 2020, 2645, unter 5.2., wonach es dem EuGH darauf ankomme, dass der auszuschüttende Anteil der Einsätze von Anfang an genau feststehe und beziffert werden könnte, wobei der auszuschüttende Teilbetrag nicht nur durch gesetzliche Regelungen genau feststehen müsse, sondern auch außerhalb des Gesetzes liegende Zwänge für den Spielbetreiber zu einer ‑‑jedenfalls in ihrer Wirkung vergleichbar verbindlichen‑‑ Ausschüttungsquote führen könnten) unberücksichtigt. Im Hinblick hierauf reicht der Vortrag in der Beschwerde, der EuGH habe in seinem Urteil Fischer vom 11.06.1998 - C-283/95, EU:C:1998:276 die ihm gestellte dritte Frage in Bezug auf die Bemessungsgrundlage beim Roulette nicht beantwortet, weil er bereits die erste Frage der Umsatzsteuerpflicht wegen der Steuerfreiheit der öffentlichen Spielbanken abgelehnt habe, und der EuGH habe bisher keine Gelegenheit zu entscheiden, wie die zutreffende Bemessungsgrundlage für die Umsätze aus dem Roulettespiel sein könnte, nicht aus, um die Darlegungsanforderungen zu erfüllen. dd) Soweit sich die Klägerin gleichwohl gegen die Besteuerung der Umsätze der öffentlichen Spielbanken auf Grundlage der verbleibenden Kasseneinnahmen wendet, bei denen zwingende gesetzliche Vorschriften zur Gewinnausspielung fehlen (vgl. z.B.
1. Umsatzbedingungen
hierzu Dziadkowski, DStR 2006, 1678, 1681, dieser gleichwohl ein Abstellen auf den Kasseninhalt bejahend), hätte sie sich zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416, Leitsatz 2) auch dann anzuwenden ist, wenn sich aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die hier in § 4 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz) vom 26.07.1995 in Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 der Spielbankordnung vom 13.06.1996 gesehen werden könnte, in Verbindung mit den entsprechenden Auslagen oder Aushängen der Spielregeln für die einzelnen Spiele und Spielgeräte dem Urteil entsprechende Vorgaben für die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten ergeben. ee) Im Hinblick hierauf kommt es weiter nicht auf die Annahme der Klägerin an, dass die Gleichbehandlung zwischen der Besteuerung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bei Spielhallen und Spielbanken deshalb willkürlich sei, weil bei den Spielhallen, auf die die Spielverordnung Anwendung findet, als auch bei den öffentlichen Spielbanken, bei denen die Spielverordnung nicht anzuwenden ist, als Bemessungsgrundlage die Kasseneinnahme (Einzahlungen minus Auszahlungen) zugrunde gelegt wird, zumal zu der dann maßgeblichen Frage der Willkürlichkeit ebenfalls nichts hinreichend dargelegt, sondern nur vorgebracht wird, es liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte in Bezug auf die Bemessungsgrundlage vor. ff) Im Übrigen könnte nicht im Verfahren der Klägerin, cas ganz neue online casinos mit bonus ohne einzahlung sondern nur in einer eine öffentliche Spielbank betreffenden Finanzstreitsache geklärt werden, ob die Rouletteumsätze derartiger Spielbanken oder die Umsätze aus den Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entsprechend dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) oder abweichend hiervon zu versteuern sind. Eine derartige Klärung könnte auch die Klägerin unter den Voraussetzungen einer Konkurrentenklage (s. Eine derartige Klärung könnte auch die Klägerin unter den Voraussetzungen einer Konkurrentenklage (s. hierzu Senatsbeschluss vom 29.05.2024 - V S 15/22, BFHE 284, 401) anstreben. Dass die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung ausführt, dass sie an einer höheren Besteuerung der Spielbanken kein Interesse habe, da sie die sie treffende Steuerfestsetzung zu mindern anstrebe, ändert hieran nichts.
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Denn die Klägerin erstrebt keine Begünstigung, die ihr und einem anderen nicht zusteht, aber dem anderen gewährt wird ("Gleichheit im Unrecht", vgl.
- Daily Rewards, die als sofort abhebbares Kleinguthaben ausgegeben werden
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hierzu Senatsurteil vom 17.05.2017 - V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 37). Sie will auch nicht verhindern, dass eine ihr zustehende Begünstigung einem anderen verwehrt wird ("Fallgestaltung der Konkurrentenklage"), sondern erstrebt vielmehr eine ihr nicht zustehende Begünstigung (Steuerfreiheit oder Besteuerung mit einer geringeren Bemessungsgrundlage als die Kasseneinnahmen, obwohl diese als Besteuerungsgrundlage bei ihr zugrunde zu legen sind), unter Verweis darauf, dass ein anderer zu Unrecht wie sie behandelt wird (und daher zu Unrecht ebenfalls in den Genuss einer Besteuerung nach den Kasseneinnahmen kommt). Sie legt dabei aber nicht dar, auf welcher Grundlage die Rechtsprechung für diese dritte Fallgestaltung einen aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Besserstellungsanspruch gegenüber der auf sie eigentlich anzuwendenden Rechtslage (hier: Besteuerung nach den Kasseneinnahmen) bejaht haben könnte.
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hierzu Senatsbeschluss vom 29.05.2024 - V S 15/22, BFHE 284, 401) anstreben. Dass die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung ausführt, dass sie an einer höheren Besteuerung der Spielbanken kein Interesse habe, da sie die sie treffende Steuerfestsetzung zu mindern anstrebe, ändert hieran nichts. Denn die Klägerin erstrebt keine Begünstigung, die ihr und einem anderen nicht zusteht, aber dem anderen gewährt wird ("Gleichheit im Unrecht", vgl. hierzu Senatsurteil vom 17.05.2017 - V R 52/15, BFHE 258, 124, BStBl II 2018, 218, Rz 37). Sie will auch nicht verhindern, dass eine ihr zustehende Begünstigung einem anderen verwehrt wird ("Fallgestaltung der Konkurrentenklage"), sondern erstrebt vielmehr eine ihr nicht zustehende Begünstigung (Steuerfreiheit oder Besteuerung mit einer geringeren Bemessungsgrundlage als die Kasseneinnahmen, obwohl diese als Besteuerungsgrundlage bei ihr zugrunde zu legen sind), unter Verweis darauf, dass ein anderer zu Unrecht wie sie behandelt wird (und daher zu Unrecht ebenfalls in den Genuss einer Besteuerung nach den Kasseneinnahmen kommt).
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Sie legt dabei aber nicht dar, auf welcher Grundlage die Rechtsprechung für diese dritte Fallgestaltung einen aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Besserstellungsanspruch gegenüber der auf sie eigentlich anzuwendenden Rechtslage (hier: Besteuerung nach den Kasseneinnahmen) bejaht haben könnte. Allein die Behauptungen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vorliege, so dass zu prüfen sei, ob die Ungleichbehandlung bei einer vorzunehmenden strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung noch gerechtfertigt sei, und dass eine höhere Besteuerung der öffentlichen Spielbanken infolge des bei diesen als Bemessungsgrundlage anzusetzenden Spieleinsatzes im Hinblick auf die bei anderen Spielen der öffentlichen Spielbanken (zum Beispiel Roulette) hohen Auszahlquoten scheitere, weshalb die Umsätze der öffentlichen Spielbanken letztlich steuerfrei zu stellen seien und deshalb die Steuerfreiheit zur Wahrung des Neutralitätsgrundsatzes auch für ihre Umsätze gelten müsse, genügen hierfür nicht. Ebenso wenig reicht der Hinweis der Klägerin auf eine bei der Europäischen Kommission eingelegte Beschwerde eines Betreibers von gewerblichen Spielhallen aus, mit der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. Allein die Behauptungen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs.
Besteuerung von Glücksspiel in Deutschland
Unter II.1.b bb dieses Urteils hat der Senat dies damit begründet, dass es unerheblich ist, ob der Unternehmer durch Gesetz oder durch Vertrag verpflichtet wird, einen Teil der von den Empfängern seiner Dienstleistung aufgewendeten Einnahmen diesen wieder zuzuwenden, wenn dabei das Fehlen mechanischer Vorrichtungen durch eine gleichwertige anderweitige Kontrolle durch die Spieler als Leistungsempfänger vorhanden ist, die an Ort und Stelle, persönlich und zeitnah stattfindet und durch die Spielregeln vorgegeben ist. Danach sind im Hinblick auf die ‑‑auch von der Klägerin im Ausgangspunkt bejahte‑‑ Gleichartigkeit zwischen den Umsätzen der Klägerin und denen der öffentlichen Spielbanken die von ihr angenommenen Verstöße gegen den Neutralitäts- und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verneinen, da die in diesem Senatsurteil angeführten Kontrollmöglichkeiten, die in der Fallkonstellation, über die der EuGH im Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 zu entscheiden hatte, fehlten, als zwingende gesetzliche Vorschriften gleichwertig anzusehen sind. cc) Sollte die Beurteilung durch das Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) im Hinblick auf das später ergangene EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494, in dem der EuGH zu einer ‑‑beim Roulettespiel wohl fehlenden‑‑ freien Verfügung über Teilnahmegebühren entschieden hat, gleichwohl in Zweifel zu ziehen sein, sind der Beschwerde keinerlei Ausführungen zu der weiteren Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum zu entnehmen. So beschäftigt sich die Beschwerde insbesondere nicht hinreichend substantiiert mit der Frage, ob der Senat in seinem Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137), in dem er sich inhaltlich auf das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 bezogen hat, in dem aber das Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) ‑‑ohne inhaltliche Auseinandersetzung‑‑ lediglich erwähnt wird, diese Rechtsprechung stillschweigend aufgegeben haben könnte. Zwar meint die Klägerin, der Senat habe die im Urteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416, Leitsatz 2) vertretene Auffassung, wonach Entgelt für die Zulassung zum Roulettespiel nur der Anteil der Spieleinsätze ist, der nicht wieder an die Spieler ausgeschüttet wird und es ausreicht, wenn dies nach den Spielregeln von vornherein feststeht und kontrolliert wird, in seinem Urteil vom 18.08.2005 - V R 42/02 (BFHE 211, 80, BStBl II 2007, 137, Rz 19, 20) ausdrücklich aufgegeben, so dass eine Auseinandersetzung mit dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95 (BFHE 182, 416) entbehrlich sei.
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Jedoch lässt die Beschwerde die hierzu im Schrifttum vertretenen ‑‑unterschiedlichen‑‑ Auffassungen (z.B. eine Aufgabe bejahend Klenk, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuerrecht 2006, 107, 112; demgegenüber auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687 eine Aufgabe verneinend Schenke, Umsatzsteuer-Rundschau 2016, 253, 262, der zudem die Auffassung vertritt, dass gesetzlichen Gewinnbegrenzungen lediglich der Charakter eines Beweisanzeichens zukomme; ebenso dem Senatsurteil vom 30.01.1997 - V R 27/95, BFHE 182, 416 weiterhin zustimmend Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, § 10 UStG Rz 80; Liebgott in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 4 Nr. 9b Rz 84 und Stapperfend in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 10 Rz 112; vgl. auch Ismer, Mehrwertsteuerrecht 2016, 99, unter 3.2., wonach das EuGH-Urteil Town & County Factors vom 17.09.2002 - C-498/99, EU:C:2002:494 eine Sonderkonstellation betreffe, in welcher keine bindende Verpflichtung und keine festen Ausschüttungsquoten angekündigt worden seien, sich die Verpflichtung zu einer vorgegebenen Ausschüttungsquote nicht aus dem Gesetz, sondern ‑‑wie beim Roulette‑‑ aus der Struktur des Spiels oder aufgrund bindender vertraglicher Vereinbarungen oder behördlicher Genehmigungen ergeben könne und es mit Blick auf den Verbrauchsteuercharakter der Mehrwertsteuer keinen Unterschied mache, ob die Ausschüttung auf einem Gesetz oder auf anderweitigen Bindungen beruhe; dem folgend z.B. Erdbrügger in Wäger, UStG, 3. 1 GG) vorliege, so dass zu prüfen sei, ob die Ungleichbehandlung bei einer vorzunehmenden strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfung noch gerechtfertigt sei, und dass eine höhere Besteuerung der öffentlichen Spielbanken infolge des bei diesen als Bemessungsgrundlage anzusetzenden Spieleinsatzes im Hinblick auf die bei anderen Spielen der öffentlichen Spielbanken (zum Beispiel Roulette) hohen Auszahlquoten scheitere, weshalb die Umsätze der öffentlichen Spielbanken letztlich steuerfrei zu stellen seien und deshalb die Steuerfreiheit zur Wahrung des Neutralitätsgrundsatzes auch für ihre Umsätze gelten müsse, genügen hierfür nicht. Ebenso wenig reicht der Hinweis der Klägerin auf eine bei der Europäischen Kommission eingelegte Beschwerde eines Betreibers von gewerblichen Spielhallen aus, mit der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gegen die Bundesrepublik Deutschland begehrt wird, da die der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Spielbanken als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegte Kasseneinnahme unionsrechtswidrig und damit die daraus folgende zu niedrige Besteuerung der öffentlichen Spielbanken eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art.
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